Arbeitnehmern, die einen oder zwei Tage in der Firma arbeiten und den Rest der Woche am Heimarbeitsplatz, winkt für ihr häusliches Arbeitszimmer der volle Werbungskostenabzug.

Das gilt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Münster selbst dann, wenn der Arbeitsplatz in der Firma fünf Tage lang hätte genutzt werden dürfen. Sind die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Demzufolge ist ein anderer Arbeitsplatz für den Abzug der Aufwendungen nur dann schädlich, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig: Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (OFD Münster vom 21.3.2013, Kurzinfo ESt 6/2013; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002, Rz. 11).