Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind, so der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau angestellt. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden wurde mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan vergütet. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab, weil die Art und Weise der Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Indiz für die Zuordnung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den Vertragsinhalt (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw zu Recht verneint (BFH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. X B 181/13).