Der steuermindernde Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird.
Nach dem Willen des Gesetzgebers muss das benannte mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut „funktionsgleich” sein. Für eine besondere persönliche Härtefallregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Raum.
Angesichts des klaren Wortlauts und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, bestünde die Gefahr, dass der verfolgte und auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Begünstigungszweck verfehlt würde (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. IV B 86/13).