Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird.
Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung ist für denselben Pkw nicht möglich, so der Bundesfinanzhof. Beide Methoden innerhalb eines Kalenderjahres sind allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nacheinander zwei verschiedene Dienstwagen nutzt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Dienstwagen wählen, wie er den Anteil der Privatnutzung ermittelt. Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch bei mehrjähriger Dienstwagennutzung zu Beginn eines Jahres ändern. Diese Methode muss dann aber bis zum Jahresende, bzw. bis der Pkw gewechselt wird, beibehalten werden (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 35/12).