Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers nicht zu berücksichtigen ist.
Dies gilt in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt wurde. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aktuell hingewiesen.