Aktuelles
Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück
Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb be-reit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
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Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen
Das Finanzamt hatte einem IT-Unternehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen betrieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrtenbuch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unterstellte das Finanzamt dann, dass der Unternehmer den Pkw doch privat genutzt habe und besteuerte den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich.
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Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung?
Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Schuhe, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was weite Teile der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen tragen, sind nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine typische Berufskleidung. Die Ausgaben für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung dieser Kleidung sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.