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Ein elektronisches Fahrtenbuch kann nur dann als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Unter dem Titel „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde jüngst der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2016 veröffentlicht.

Ende Januar 2015 hatte das Bundesministerium der Finanzen zum Forum „E-Bilanz“ eingeladen. Im Mittelpunkt standen nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes der Sachstandsbericht über die Entwicklung des Projekts „E-Bilanz“ sowie die bereits gewonnenen Erfahrungen bei der Übermittlung der E-Bilanzen.