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Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird.

Sowohl bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als auch bei Aufwendungen für den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.